Pflegehelfer mit Zusatzqualifikation nach §132/132a SGB V
Pflegehelfer mit Zusatzqualifikation nach § 132/132a SGB V
Die Maßnahme Pflegehelfer mit Zusatzqualifikation nach § 132/132a SGB V
(§ 43b SGB XI) soll die erweiterten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbständigen und eigenverantwortlichen Betreuung einschließlich der Beratung, Begleitung und Pflege von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 45a Abs.1SGB XI erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere:
1. Personen zu betreuen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 45a Abs.1SGB XI, wozu nicht nur Hirnleistungsstörungen, sondern auch psychische Erkrankungen und Intelligenzminderung zählen.
2. Um diese Menschen adäquat betreuen, versorgen und pflegen zu können, bedarf es sozialversicherungspflichtig beschäftigten Pflegepersonals (Richtlinien des Spitzenverbandes GKV), welches Fertigkeiten, Qualitäten und Kompetenzen mitbringt, die individuell in Altenheimen, ambulanten Pflegediensten und sozialen Einrichtungen in Richtlinien getreu des Leitbildes vorliegen/ niedergeschrieben sind.
3. Ein Pflegekonzept speziell für alte und demenzerkrankte Menschen ausarbeiten und durchführen zu können.
4. Die Sicherstellung der Hauswirtschaftlichen und Ernährungstechnischen Betreuung.
Kurs
Die Ausbildung hat einen Gesamtumfang von 640 UE-Std. und ist in einen Basiskurs Pflegehelfer/in, eine Zusatzqualifizierung Betreuungskraft gem. § 132/132 SGB V und in eine Aufbauqualifizierung in der Behandlungspflege gegliedert. Die Teilnehmer erwerben in einer fachgerechten theoretischen Schulung im Rahmen der Behandlungspflege
alle notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der behandlungspflegerischen Tätigkeit.
Die Ausbildung endet mit einer theoretischen, praktischen und mündlichen Prüfung, deren erfolgreicher Abschluss in einem anerkannten detaillierten Zertifikat belegt wird.
Die Maßnahme findet bei laufenden Einstieg statt, in der Regel jeweils am 1. Montag jedes Monats.